„Nach einer „kleinen“ Berührung reicht es, wenn ich meine Kontaktdaten am Unfallort / beschädigtem Auto unterm Scheibenwischer hinterlasse, damit sich die oder der Geschädigte „Bescheid weiß“ und sich bei mir, dem Verursacher meldet.“

Die meisten werden mir zustimmen: Das reicht doch. Der von mir Geschädigte weiß Bescheid – ich sage doch hiermit, dass ich den Schaden verursacht habe. Warum sollte das nicht reichen?! Es ist doch einfach nur praktisch und unbürokratisch, wenn ich einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlasse mit meinen Kontaktdaten.

Aber…: Der Zettel kann auch vom Wind weggerissen werden oder aber – auf besser hier nicht näher bösartig einzugehen – verloren gegangen zu sein. Somit weiß der Geschädigte dann nicht, an wen er sich wegen des Schadens wenden soll. Daher haben Richter inzwischen eindeutig geurteilt: Zettel an Windschutzscheibe ist nicht erlaubt! Man muss vor Ort warten bzw. den Geschädigten suchen oder versuchen zu ermitteln. Aber wie lange muss ich warten?

Was also sonst?

Das ist inzwischen grundsätzlich geregelt: Streifen Sie z.B. jemanden beim Ausparken einen Aussenspiegel ab oder beschädigen das Rücklicht, dann muss man eine angemessene Zeit darauf warten, dass der Fahrer bzw. Halter des Autos auftaucht! „Angemessen“ ist natürlich eine „Gummiaussage“: Nachts bei Eis und Schnee muss man natürlich nicht stundenlang in einem Wohngebiet zittern und warten, bis vielleicht jemand mal erscheint. Auf einem Supermarktparkplatz zu normalen Geschäftszeiten sollte man aber schon einmal eine Stunde einplanen!

Aber immer am einfachsten ist es, die Polizei zu rufen! Vor allem dann, wenn es nicht zu erwarten ist, dass der Geschädigte kurzfristig erscheint. Die Polizei kann dann durch das Kennzeichen ermitteln, wer der Halter des KFZ ist.

Und wie sehen es die Versicherer?

Wie regulieren meist die Versicherer so einen Fall in Deutschland? Kurz und knapp: „Zettel am Scheibenwischer ist Fahrerflucht„! Und das sollten Sie wissen und sich wirklich merken: Ein Zettel am Auto, also wo auch immer angebracht, gilt für die Versicherer als Fahrerflucht gemäß der aktuellen Rechtsprechung.

Bedeutet für Sie und somit auf den Punkt gebracht: Finden Sie den Halter bzw. den Fahrer des von Ihnen beschädigten Fahrzeuges nicht kurzfristig vor Ort, so rufen Sie bitte die Polizei!!

In diesem Sinne,

Ihr

Unterschrift