Mit dieser Reihe möchte ich einmal über ein paar Irrtümer im Straßenverkehr aufklären. Denn es ist manchmal schon schlimm, was an Aussagen verbreitet wird. Beginnen möchte ich heute mit dem in meinem Beruf am häufigsten gehörten Irrtum:

„Wer auffährt, hat Schuld!“

Vorweg muss man sagen, dass in der Haftungsfrage bei Straßenverkehrsunfällen durch Kraftfahrzeuge immer die Gefährdungshaftung zuerst gilt und dann die Verschuldenshaftung! Das heißt, dass man zuerst die Frage stellen muss: „Für wen war der Unfall vermeidbar oder vermeidbarer?“

Wenn man nun die Schuldfrage klären möchte, darf nicht von einem Anscheinsbeweis ausgehen. Denn das wäre es ja, wenn ich sage „Wer auffährt, hat Schuld!“ Ich setze also direkt voraus, dass der Auffahrende sich auf jeden Fall schuldhaft falsch verhalten hat. Das muss aber nicht stimmen. Bremst der Vorausfahrende einfach ohne Grund, es war für mich nicht erkennbar und ich fahre dadurch auf: Bei wem und wo liegt dann die Schuld?

Klar kann ich den Mindestsicherheitsabstand nicht eingehalten oder zu spät gebremst haben. Das ist auch sehr häufig der Fall und ich habe dann auch schuldhaft falsch gehandelt. War der Unfall durch den hinteren Fahrer aber unvermeidbar, dann kann man ihm diesen auch nicht anlasten.

Und wer muss beweisen?

Das schwierige ist aber meist, dieses zu beweisen. Denn wie oben schon gesagt, gilt bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen die Gefährdungshaftung. Und somit muss der Aufgefahrene nun nachweisen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen ist bzw. dass zumindest eine Teilhaftung oder Teilschuld bei dem Vorausfahrenden gelegen hat.

Wichtig daher: Sobald ein Unfall geschehen ist und man sich nicht verletzt hat oder sich um Verletzte kümmern muss: Suchen Sie nach Zeugen des Unfalles!

Ihr

Unterschrift

PS: Und wenn Sie einmal über einen Satz oder häufig gehörte Aussagen eine Klarstellung haben möchten: Schreiben Sie mir es in die Kommentare!