Für die meisten ist es wohl logisch und verständlich, wenn eine Kaskoversicherung bei einem Unfall mit Trunkenheit am Steuer die Versicherungsleistung kürzt. Aber darf diese sich auch weigern, die Leistung voll zu verweigern? Was ist mit dem Schaden, den man verursacht hat? Und wenn es sogar Verletzte gibt?
Vollkaskoleistung
Wenn man alkoholisiert am Steuer sitzt und einen Schaden verursacht, ist das laut Rechtsprechung ein „vorsätzliches oder grob vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalls“. Dazu kommt vertragsrechtlich, dass die Versicherer in der Regel in ihren Verträgen vereinbart haben, dass man unter Alkoholeinfluss nicht fahren darf, wenn man dazu nicht mehr in der Lage ist. Wenn man diese Vereinbarung vorsätzlich bricht, muss der Versicherer keine Vollkaskoleistung erbringen. Ist diese Vereinbarung nur grob fahrlässig verletzt, haftet der Versicherer auch nur in dem Maße, wie die Schwere im Verhältnis zum Verschulden steht. Und dann muss man nur noch unterscheiden, wann besteht absolute Fahruntüchtigkeit? Hier sagen die Gerichte kurz und knapp: Ab 1,1 Promille immer! Also: ab dann gibt es auf jeden Fall nichts mehr aus der Vollkaskoversicherung. Zwischen 0,3 und 1,1 Promille dürfen die Versicherer dann komplett kürzen, wenn „alkoholtypische Fahrfehler“ der Grund des Unfalles waren.
Haftpflichtleistung
Hier ist meist das nächste Übel: Der Versicherer ist nämlich berechtigt, Schäden bis 5.000 EUR zurückzufordern strattera capsule. Das ist auch regelmäßig der Fall und man kann davon ausgehen, dass das auch immer so ist.
Strafrecht
Trunkenheitsfahrten haben auch immer strafrechtliche Konsequenzen: es gibt Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis.
Fahrverbot: Bei einem vorübergehenden Fahrverbot wird für einen bestimmten Zeitraum untersagt, ein KFZ zu fahren.
Entzug der Fahrerlaubnis: Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis gänzlich. Sie muß somit erneut durch eine Prüfung erlangt werden. Aber es gibt vom Gericht normalerweise eine Sperre, welche normalerweise zwischen 6 Monaten und fünf Jahren liegt.
ab 0,3 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt;aber strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen oder bei Beteiligung an einem Unfall. Kann mit 7 Punkten, Führerscheinentzug und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug geahndet werden.
ab 0,5 bis 1,1 Promille: Es liegt „nur“ eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn keine alkoholbedingte Fahrunsicherheit vorliegt und es nicht zu einem trunkenheitsbedingten Unfall gekommen ist. Das kann folgendes nach sich ziehen:
-250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
-500,- 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot (falls bereits eine Entscheidung eingetragen ist)
Sind Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit da oder ist es zu einem Unfall gekommen, so liegt eine Straftat vor. Es ist dann mit folgendem zu rechnen:
7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Ab 1,1 Promille auf jeden Fall: 7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Ab 1,6 Promille: 7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für neue Fahrprüfung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und zwingende Beibringung eines medizinisch-psycholgischen-Gutachtens bei Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist.
Und zum guten Schluss: Man wird sich seines Lebens nicht mehr froh, wenn man einen Personenschaden verursacht hat, nur weil man meinte besoffen fahren zu müssen. Das kann ich Ihnen aus langer Berufserfahrung heraus sagen!
In diesem Sinne – Fahren Sie nie unter Alkoholeinfluss!
Ihr
Markus Schmitz
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