Ein Unfall infolge einer bei der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Trotzdem ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung gerufen worden, wie der Unfall eines Mitarbeiters innerhalb der eigenen vier Wänden auf dem Weg von den Wohnräumen in sein Arbeitszimmer zu werten wäre.

Geklagt hatte ein angestellter Verkaufsleiter, der seit vielen Jahren im Außendienst gesetzlich versicherungspflichtig beschäftigt ist. Zur Arbeit gehörte natürlich auch regelmäßig das Arbeiten im Homeoffice. Im Herbst 2018 stürzte der Kläger aber auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume auf einer Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch mit schweren Folgen. 

Berufsgenossenschaft lehnte Arbeitsunfall ab

Die dann beklagte Berufsgenossenschaft „Handel und Warenlogistik“ lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. „Es liege kein Arbeitsunfall vor“. Denn der Sturz habe sich ja im häuslichen Wirkungskreis der versicherten Person und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte nun der Gebietsverkaufsleiter vor dem Sozialgericht Aachen. Aber mit welchem Erfolg?

Urteil: „Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ist kein Arbeitsunfall“

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil geändert (was für den Kläger ausgegangen ist) und somit die Klage abgewiesen. „Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor“. Denn der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder „als Weg nach dem Ort der Tätigkeit“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als „versicherter Betriebsweg“ anzusehen. 

Wann beginnt denn der Versicherungsschutz eines Wegeunfalls?

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließe, „könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein“. 

Auch der erstmalige Weg ins Homeoffice ist nicht gesetzlich unfallversichert 

Somit scheide die Annahme eines Betriebsweges aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Sturzes auf der Treppe auf dem Weg in sein Arbeitszimmer somit zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Denn es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen somit nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen. 

Hier klicken: Aktuelles Urteil im „Rechtsdeutsch“ mit Hintergründen

Corona hat viele von uns temporär ins Homeoffice geschickt. Und dazu wissen nur die wenigsten Betroffenen aktuell, wie unsere Arbeitswelt in der Zukunft aussehen wird. Ich persönlich glaube, dass grundsätzlich mehr aus dem Homeoffice heraus gearbeitet wird, weil auch Arbeitgeber Geld sparen wollen und dazu aktuell bei Mitarbeitern*innen eine höhere Zufriedenheit besteht. Ob das langfristig aber produktiver ist, möchte ich sehr stark anzweifeln, aber das wird sich zeigen…

Aber kurz- und mittelfristig gilt es darüber nachzudenken und zu verstehen: Die gesetzliche Unfallversicherung greift somit nicht mehr als Schutz und man muss nun selber vorsorgen. Ich habe mit meinem Team zusammen unsere Beratungs- und Betreuungsgespräche umgestellt und sprechen nun deutlicher nach diesem Urteil auch das Thema Homeoffice und deren Gefahren und besonders deren Folgen nach eingetretenen Schäden an!

Glück auf!

Ihr

Unterschrift

PS.: Wer es so nicht gewusst oder erwartet hat: Teilt doch bitte diesen Beitrag! Denn andere wussten es sicher auch nicht und würden sich sicher nun selber um eine private und vernünftige Vorsorge kümmern wollen! Danke im Voraus!!