„Mein Grundstück – mein Parkplatz!“ Das ist verständlich und sicher nachvollziehbar. Aber ist das nicht ein Irrtum, was das Thema „Straßenverkehr“ angeht?!
Natürlich gehen wir davon aus, dass niemand Fremder aus unserer Ausfahrt fahren könnte, von dem ich nicht weiss. Also halte oder parke ich dort mit meinem reinem Gewissen. Grundsätzlich ist diese Annahme natürlich richtig. Besonders: Auch das Schild „Einfahrt freihalten“ soll dem Berechtigten die Zufahrt zu meinem Grundstück ermöglichen.
Alles klar – oder?
Häufig befindet sich aber doch vor unserem Grundstück, vor unserer Ausfahrt ein abgesenkter Bordstein, oder? Und jetzt kommt das Entscheidende: Das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist verboten! Das kann man im § 12 Absatz 3 Nummer 5 der Straßenverkehrsordnung nachlesen.
Jetzt gilt es aber widerum zu hinterfragen, ob dieses auch für Eigentümer oder Mieter des betroffenen Grundstückes gilt! Schlimmerweise beurteilen dieses die Gerichte in den jeweiligen Streitfällen unterschiedlich…. Dazu kommt, dass auch Verkehrsrechtexperten sich uneinig sind.
Warum uneinig?
Hintergrund der Uneinigkeit ist, dass die abgesenkten Bordsteine nicht nur die EInfahrt in mein Grundstück erlauben, sondern auch Personen im Rollstuhl, Personen mit Kinderwagen oder Buggys den Weg ebnen sollen. Wenn dort aber ein Wagen steht, dann ist dieser Weg verschlossen. Egal, wem der Wagen gehört.
Das bedeutet aber auch, wenn es genug Ausweichmöglichkeiten für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen gibt, um auf den Gehweg oder auf die Fahrbahn zu kommen gibt, dann können die Behörden auf Knöllchen für Falschparken verzichten… Das heißt somit: Wenn, dann parken Sie so, dass Rollstuhl oder Kinderwagen über den Rest des abgesenkten Bordsteines gut herauf oder herunter kommen kann… ;-)
Zusammengefasst: Irrtum?
Ja! Denn nur Rücksichtnahme / Einsicht ist in diesem Fall (und auch nur vielleicht!) von der Straßenverkehrsordnung geschützt…: „Lassen Sie also grundsätzlich Platz für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen!“
Ihr
P.S.:
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