Viele Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung etliche Versicherungsbeiträge angeben. Daher eine kurze Erläuterung.

Es ist ein wiederkehrendes Ritual: In jedem Frühjahr suchen Millionen Deutsche eilig ihre Lohnzettel, Rechnungen und Quittungen zusammen und verbringen Stunden vor dem Computer, um ihre Steuererklärung auszufüllen. Denn wer keine Fristverlängerung beantragt hat, muss seine Steuererklärung bis Ende Juli beim Finanzamt einreichen. Mit ihr können sich Arbeitnehmer einen Teil der gezahlten Steuern zurückholen. Denn der Fiskus beteiligt sich an vielen Kosten, unter anderem für Versicherungen.

Altersvorsorgeaufwendungen (Basis-Versorgung)

Steuerpflichtige können die Kosten für die Altersvorsorge, die der Basisabsicherung dient, als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören beispielsweise die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungswerke sowie die Basis-Rente – auch Rürup-Rente genannt. Für 2018 sind 86 Prozent der Einzahlungen abzugsfähig, bis zu einer Bemessungsgrenze von 23.712 Euro. Somit erkennt der Fiskus maximal 20.392 Euro der Aufwendungen als Sonderausgaben an. Für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Die geleisteten Zahlungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Einzahlungen in die Basisrente können dort unter Zeile 8 („Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen”) vermerkt werden.

Beiträge zur Riester-Rente absetzen

Der Staat fördert die Riester-Rente sowohl direkt über Zulagen als auch indirekt über Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug von maximal 2100 Euro. Dieser wird aber nur gewährt, wenn er für die Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulagen. Ob das der Fall ist, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa der Zahl der Kinder, dem Steuersatz und der gezahlten Riester-Beiträge. Als Faustregel gilt, dass vor allem Gutverdiener und Kinderlose von zusätzlichen Steuervorteilen profitieren. Um die Berechnungsdetails müssen sich die Steuerpflichtigen nicht kümmern. Sie tragen ihre Riester-Beiträge einfach in die Anlage AV ein. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung automatisch durch.

Diese Versicherungen akzeptiert der Fiskus nicht

Die Beiträge für reine Sachversicherungen wie eine Kfz-Kasko– oder Hausratversicherung sind steuerlich nicht absetzbar. Gleiches gilt für privat veranlasste Rechtsschutzversicherungen. Beiträge zu Lebens- oder Rentenversicherungen, die keine Riester-Produkte sind und die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Neben den Ausgaben für die Altersvorsorge berücksichtigt der Fiskus weitere Aufwendungen, die Vorsorgecharakter haben. Dazu gehören Beiträge zu einer ganzen Reihe von Policen, beispielsweise die Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Haftpflicht-, Risikoleben- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind begünstigt. Die absetzbare Höchstgrenze liegt bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten ergibt sich der Maximalbetrag durch Addition der jeweils zustehenden Höchstbeträge. Der Entlastungseffekt ist jedoch in der Regel gering, da die meisten mit ihren Beiträgen für die Kranken- oder Pflegeversicherung die Höchstgrenzen bereits ausschöpfen. Auch diese Beiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand.

Quelle / Text GDV

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