Elternunterhalt in der Pflegeversicherung – Sozialamt darf nun auch die geleisteten Spareinlagen für Enkel zurückfordern!
Mit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 01. Januar 2020 hat nun der Gesetzgeber den „Elternunterhalt“ fast komplett neu geregelt. Denn mit dem Gesetz werden nun die unterhaltsverpflichteten Kinder von den Pflegebedürftigen entlastet, die Leistungen vom Staat bzw. aus den Sozialversicherungen zur Pflege erhalten.
Neu geregelt wurde, dass Sozialhilfeträger nur noch auf Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern zurückgreifen dürfen, wenn deren Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt. Gemeint ist aber das Bruttoeinkommen! Also alle Einkommen ohne Gegenrechnung von Ausgaben wie Zinsen, etc.!
Dass aber auch Enkel von einer solchen Mithaftung betroffen sind, zeigt nun das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Datum vom 13. Februar 2020 (Az. 6 U 76/19) : Auch Enkel sind von einer solchen Mithaftung betroffen! Warum?
Oma hatte für Enkel gespart
Im konkreten Fall hatte eine verwitwete Großmutter für ihre beiden Enkel ein auf jeweils 25 Jahre angelegtes Sparkonto eingerichtet. Sie zahlte monatlich 50 Euro auf diese Konten ein. Die Konten wurden auch auf den Namen der Enkel angelegt. Es reichten Rente und Witwenrente in Höhe von insgesamt 1.250 Euro gut zur Begleichung des Lebensunterhalts und zum Sparen für die Enkel aus.
Nun kamen die Pflegekosten…
Nachdem sie aber in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wurde, konnte sie ihren Anteil an den Pflegekosten nicht mehr alleine aufbringen und deshalb kam die Kommune für die Kosten der Pflege auf. Diese verlangte nun von den Enkeln den Betrag zurück, welchen die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf ihre Sparkonten eingezahlt hatte. Die Eltern der Kinder (diese waren noch minderjährig) weigerten sich aber, die Beträge vom Sparkonto der Kinder zu zahlen. Somit klagte der Sozialhilfeträger.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied dabei, dass es sich bei monatlichen Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau nicht um eine sogenannte „privilegierte Schenkungen“ handelte. Nur Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie etwa Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke, seien vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt!
Laut dem OLG Celle ist es für die Rückforderungsansprüche der Kommune unerheblich, ob es für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.
Deshalb: Private Pflegevorsorge – wichtiger denn je! (Gibt es sogar staatlich gefördert… ;-) )
Ihr
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