Es gibt immer wieder interessante Urteile, die man kennen sollte…: 200 EUR Bußgeld und 1 Monat Fahrverbot gab es für einen Fahrer eines Tesla, weil er während des Fahrens das Intervall des Scheibenwischers einstellen wollte. Dazu muss man sagen , dass der Fahrer beim Einstellen des Wischers von der Straße abgekommen ist und mehrere Bäume beschädigt hat.

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) deutlich geurteilt, dass für das Bedienen eines fest eingebauten Touchscreen / Bedienungsbildschirm im Auto die gleichen Regeln wie für ein Handy gelten. Es gelte der Paragraf 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung, so das Oberlandesgericht.

Wie soll man es dann nutzen?

Man darf ein elektronisches Gerät bei der Fahrt nur nutzen, „wenn das Gerät dabei weder aufgenommen noch in den Händen gehalten wird und allenfalls ein kurzer Blick auf das Gerät erfolgen muss“ . Da der Fahrer im erteilten Urteil aber viel länger darauf geschaut hat, muss er sich das Urteil gefallen lassen…

Wenn man nun in die Zukunft schaut und sich die Entwicklung der Armaturenbretter in Autos anschaut, muss man sich natürlich fragen, was das nun in der Zukunft bedeuten kann. Denn es wird immer mehr Touchscreenbedienung in Autos geben. Aktuell gilt aber nun dieses Urteil – was sicher auch zur Sicherheit unser aller Leben sinnvoll und verständlich ist…

Ihr

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