Was sagt ihnen ihr Bauch: Sie beauftragen einen Handwerker und der verursacht einen Brand, der auf das Nachbargebäude übergreift. Müssen sie dafür aufkommen oder der Handwerker?

 

Kurz und knapp das aktuelle BGH-Urteil zitiert: Der Grundstückseigentümer haftet für einen übergreifenden Brand, den ein von ihm beauftragter Handwerker verursacht hat.

Denn so hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 9. Februar 2018 (V ZR 311/16) entschieden: „Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit der Reparatur seines Hauses beauftragt, haftet gegenüber seinem Nachbarn, wenn das Haus durch die Reparaturarbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Auch die sorgfältige Auswahl des Handwerkers führt zu keinem anderen Ergebnis.“

 

Der beauftragte Dachdecker verursachte bei den durchgeführten Heißklebearbeiten schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes, aus dem sich ein Brand entwickelte. Die Feuerwehr konnte das Haus nicht retten und auch das unmittelbar angrenzende Nachbargebäude wurde erheblich beschädigt. Der Gebäudeversicherer des Nachbarn verlangte nun Ersatz vom Gebäudeeigentümer, da über das Vermögen des Dachdeckers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zwar besteht auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Nachbarn gegen den schadenverursachenden Handwerker, dieser war jedoch aufgrund der eingetretenden Insolvenz „nicht werthaltig“. Auf Deutsch: Da gab es nichts zu holen, so haftet der Auftraggeber!

Der BGH hat somit entschieden, dass dem Gebäudeversicherer gegenüber dem Gebäudeeigentümer ein verschuldensunabhängiger, nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 S.2 BGB zusteht. Davon sei in diesem Fall auszugehen, da der Nachbar die Gefahr nicht früh genug erkennen konnte, um eine Feuereinwirkung auf sein Gebäude abzuwehren. Zudem sei der Gebäudeeigentümer als Störer i.S. des § 1004 Abs.1 BGB anzusehen. Das ist nach Auffassung des Gerichts der Fall, wenn die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. In diesem Fall ging der BGH davon aus, dass der Grundstückseigentümer „mittelbarer“ Handlungsstörer sei, da er die Dacharbeiten veranlasst hat und durch die beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollte.

 

Aber: Deckung über eine Haftpflichtversicherung ?

 

Der BGH hatte bereits in einem Urteil vom 11.06.1999 (V ZR377/98) entschieden, dass der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 S.2 BGB über die Haftpflichtversicherung im Rahmen des versicherten Risikos gedeckt ist, wenn die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat und der Ausgleichsanspruch auf Schadenersatz d.h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet ist. (… )

Anders ausgedrückt: Ist man „richtig“ versichert, dann hat man auch eine Haftpflichtversicherung als Grundstückseigentümer und somit würde dieser diesen Anspruch übernehmen. Je nach Hausart ist dieses in einer Privathaftpflichtversicherung enthalten.

Aber: lassen Sie sich also (von mir und meinem Team?!) richtig beraten! Denn dafür sind wir da!!

Ihr