Es hatte einen Auffahrunfall durch einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn gegeben, wo kein Tempolimit bestanden und nun trotzdem die Mithaftung des auffahrenden Fahrzeugs in Frage gestanden hat. Das OLG Hamm hat diesen Streitfall nun geklärt.

Fährt jemand mit hoher, aber erlaubter Geschwindigkeit auf der Autobahn, haftet er nicht anteilig mit, wenn er durch einen anderen Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt wird„. Dieses ist nun der Beschluss des OLG Hamm. Was war passiert? Es kam zu einem Autobahnunfall, bei dem ein PKW-Fahrer plötzlich und ohne zu blinken von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte, als ein anderer Fahrer auf derselben Spur mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h keine Gelegenheit mehr hatte, darauf zu reagieren. Streitgegenstand war, wer für den Schaden aufkommt. Die Vorinstanz (Landgericht Essen) urteilte, dass der ausscherende Fahrer Alleinverantwortlicher für den Unfall sei, sodass der Schaden auf seine Kosten ging. In der Berufung vor dem OLG Hamm brachte dieser hervor, dass der Unfallgegner oberhalb der empfohlenen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei und daher für den Schaden seiner Ansicht nach zu einem Viertel zu haften habe. Das Gericht sah dies anders und wies die Berufung zurück.

Das OLG verneint Mithaftung des Auffahrenden!

Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keine Mithaftung begründet. Der Fahrer habe durch das Wechseln der Fahrstreifen unachtsam gehandelt und sei ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten einfach auf die linke Spur gezogen, womit ihm ein erhebliches Verschulden zuzurechnen sei. Der andere Fahrer habe nicht mit dem plötzlichen Ausscheren rechnen müssen. Das Gericht sah die gefahrenen 150 km/h auf einer Autobahn ohne Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der vorherrschenden Straßen- und Sichtverhältnisse nicht als unangemessen hoch an und schätzte es als maßvolle Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ein. (OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018, Az.: 7 U 39/17)

Was sagt uns das?

1. Nur weil jemand schneller als die Richtgechwindigkeit fährt heißt nicht, dass er eine Mithaftung trägt.

2. Aber Nicht-Einhalten der Richtgechwindigkeit bedeutet auch nicht, dass man nie eine Mithaftung trägt! Denn ein anderer Fall (Geschwindigkeit 180 km/h ) wurde anders beschienen: 100% Haftung des schnell Fahrenden…

In diesem Sinne: Fahren Sie vernünftig!!

Ihr