Seit dem 1.1.17 ist nun die Pflegereform in Kraft getreten und es ergeben sich wesentliche, und somit zu wissende !! – Änderungen Home Page.

Kurz vorab: War eine Reform notwendig?

Bisher orientierte sich die Einschätzung einer Pflegebedürftigkeit hauptsächlich an den körperlichen Einschränkungen und dem zeitlichen Aufwand, welche ein Laie dem Pflegebedürftigen an Hilfe bei der Körperpflege, bei Ernährung und der Mobilität geben musste. Demenzkranke und psychische Erkrankungen sind somit häufig außen vor geblieben.

Zukünftig gibt es anstatt drei Stufen nun fünf Pflegegrade: Orientiert wird sich auch nicht mehr an Pflegeminuten, sondern an noch vorhandenen Fähigkeiten bzw. dem Grad der Selbständigkeit das Leben zu gestalten: Also auch kommunikative Fähigkeiten, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontaktfähigkeit.

Wonach wird beurteilt, ob ein Mensch pflegebedürftig ist?

Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen:

  1. Mobilität Wie selbständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie     etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
  4. Selbstversorgung Wie selbständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen, beim Essen und Trinken und bei der Körperpflege?
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder    therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei   Behandlungen, zum Beispiel bei Medikamentengabe oder Verbandswechsel?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Wie selbständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen? Aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade.

Wie errechnet sich der jeweilige Pflegegrad?

Die Zuordnung zum jeweiligen Pflegegrad erfolgt nach einem Punktesystem: dazu werden je nach oben genannten Kriterien Punkte vergeben. Diese wiederum sind gestaffelt, wie sehr eine Selbständigkeit eingeschränkt ist bzw. generell noch die Fähigkeit vorhanden ist. Nach eine Begutachtung werden alle Punkte zusammengezählt und gewichtet. Denn entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein. Beispielsweise der Bereich „Selbstversorgung“ mit 40 Prozent oder der Bereich „Mobilität“ mit 10 Prozent. Aus dem Gesamtpunktwert wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und der Pflegegrad abgeleitet. (Vom Bereich 2 und dem Bereich 3 (s.o.) geht aber nur der höhere Punktwert in die Zählung ein!)

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Wenn mindestens 12,5 Punkte erreicht sind, ist man pflegebedürftig im Sinne des neuen Gesetzes und erhält Geld. Und die Pflegegrade sind dann wie folgt:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

(Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft)

Und was gibt es an Geld (Leistungen)?

  • Pflegegrad 1         Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 €         Leistungsbetrag vollstationär: 125 €)
  • Pflegegrad 2         Geldleistung ambulant: 316 € / Sachleistung ambulant: 689 € / Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 € / Leistungsbetrag vollstationär: 770 €
  • Pflegegrad 3         Geldleistung ambulant: 545 € / Sachleistung ambulant: 1298 € / Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 € / Leistungsbetrag vollstationär: 1262 €
  • Pflegegrad 4         Geldleistung ambulant: 728 € / Sachleistung ambulant: 1612 € / Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 € / Leistungsbetrag vollstationär: 1775 €
  • Pflegegrad 5         Geldleistung ambulant: 901 € / Sachleistung ambulant: 1995 € / Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125 €  / Leistungsbetrag vollstationär: 2005 €

(Besondere Regelungen gibt es noch bei Kindern!)

Dieses kann nur eine Kurzzusammenfassung der Änderungen sein. Aber sicherlich gibt es nun (hoffentlich) viele Menschen, die sich einmal hinsetzen und zu diesem Thema noch einmal ihre persönlichen Gedanken machen.

Mein Job ist es zu beraten (und natürlich auch die erkannten Lücken zu füllen helfen). Kontaktieren Sie mich, wenn Sie näher in das, in IHR (!) Thema einsteigen möchten. Denn: Ich selber will im Alter nicht in meiner Bude verrecken; ich will aber auch nicht, dass meine Verwandten für mich zahlen müssen; denn das bedeutet, dass sie mich sicher nicht in ein gutes, teureres Heim bringen… Ich will das selber regeln…!

Pflege geht uns (leider) alle  an!

Ihr

Markus Schmitz