Wer schon einmal einen Totalschaden mit seinem PKW gehabt hat der weiß, dass, wenn die Reparatur 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegt, noch vom Versicherer im Haftpflichtschadenfall bezahlt werden muss. Beispiel:

Zweitwert des PKW                                      1.000 EUR

Restwertangebot                                           250 EUR

Reparaturkosten nach Schadenfall         1.250 EUR

Dann wird die Reparatur vollbezahlt. Aber:

Zweitwert des PKW                                      1.000 EUR

Restwertangebot                                              250 EUR

Reparaturkosten nach Schadenfall         1.350 EUR

Dann wird die Reparatur nicht mehr bezahlt, da maximal 130% vom Zeitwert die Reparaturkosten betragen dürfen. Die Abrechnung nach Gutachten: Zeitwert – Restwertangebot = Erstattungsbetrag ist korrekt. Dies nach höchst richterlichem Urteil (AZ.: VI ZR 387/14 ).

Was ist passiert?

Ein Kläger hatte nach einem Unfall einen Schaden an seinem PKW, den zu beseitigen nach einem Sachverständigengutachten 185% des Zeitwertes gekostet hätte. Schlau gedacht die Trickserei, aber nicht rechtens: Er hat einfach eine gebrauchte Tür eingebaut und einige Zierleisten, etc. nicht repariert bzw. weggelassen, so kam er auf knapp unter 130% des Zeitwertes und wollte den Schaden nun ersetzt bekommen… Der Versicherer hat aber nur „Zeitwert abzüglich Restwert“ erstattet. Also hat der Anspruchsteller geklagt und nun endgültig verloren.

Begründung:

Die BGH Richter erklärten ganz deutlich in dem Urteil, dass die Reparatur gemäß Kostenvoranschlag bzw. Gutachten erfolgen muss. Es dürfen zwar aus Kostenersparnisgründen Gebrauchtteile, die dem Alter des KFZ entsprechen, verwendet werden. Aber es dürfen keine Teile bzw. Reparaturarbeiten gänzlich weggelassen werden. Die Einholung eines Schadengutachtens kommt eine zentrale Bedeutung der Schadensregulierung zu. Man kann daher nicht Arbeiten weglassen, um damit unter die 130% Grenze zu kommen. Somit wären auch der Manipulation von Rabattgewährungen und nicht auf der Rechnung stehender Arbeiten Tür und Tor geöffnet. Und auch bei Gebrauchtteilen darf man die Frage der Verkehrssicherheit nicht außer acht lassen.

Somit ist einer häufig vorkommenden Trickserei nun ein Riegel vorgeschoben worden. Vielleicht finden Sie es ja nicht gut – aber ich kann den Richtern gut folgen…

In diesem Sinne wünsche ich ein schadenfreies Wochenende

Ihr

Markus Schmitz